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   KG, 12.11.2008 - 24 U 102/07   

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https://dejure.org/2008,3671
KG, 12.11.2008 - 24 U 102/07 (https://dejure.org/2008,3671)
KG, Entscheidung vom 12.11.2008 - 24 U 102/07 (https://dejure.org/2008,3671)
KG, Entscheidung vom 12. November 2008 - 24 U 102/07 (https://dejure.org/2008,3671)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung der Haftungsanteile der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft hinsichtlich einer Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft

  • Judicialis

    ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; ZPO § ... 767; ; BGB § 128; ; BGB § 133; ; BGB § 134; ; BGB § 157; ; BGB § 286; ; BGB § 288; ; BGB § 307 Abs. 1; ; BGB §§ 366 ff.; ; BGB § 366 Abs. 1; ; BGB § 421; ; BGB § 422; ; BGB § 422 Abs. 1; ; BGB § 488 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 714; ; HGB §§ 128 ff.; ; HGB § 128 Abs. 1; ; HGB § 129 Abs. 1; ; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung der Haftungsanteile der Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft hinsichtlich einer Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Berechnung der Haftungsquoten der Gesellschafter nach Teilleistungen aus dem Gesellschaftsvermögen

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 6 (Kurzinformation)

    Zur Frage der Berechnung von Darlehensschulden quotal haftender GbRGesellschafter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 1118
  • WM 2009, 744
  • NZG 2009, 304 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 16.12.1996 - II ZR 242/95

    Rechtsfolgen einer quotalen Haftungsbeschränkung durch die Gesellschafter einer

    Auszug aus KG, 12.11.2008 - 24 U 102/07
    Anders als bei der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.Dezember 1996 (BGHZ 134, 224) zugrunde liegenden Fallgestaltung habe die Gesamtverbindlichkeit der GbR nach Verrechnung des Kaufpreises bereits weit unter der Gesamthaftungsquote aller Gesellschafter gelegen, von denen auch keiner insolvent sei, und sei mit dem Schreiben vom 29.September 2006 eine Tilgungsbestimmung dahin erfolgt, dass die Zahlung des Kaufpreises ausschließlich als Tilgung auf die persönliche Schuld der Gesellschafter zu gelten habe.

    Würde den aus dem Gesellschaftsvermögen erbrachten Tilgungsleistungen ohne Weiteres Erfüllungswirkung auch für die persönliche Haftung beigemessen, hätte dies zur Folge, dass diese zusätzliche Sicherheit zum Nachteil des Gläubigers abgebaut würde und er das Insolvenzrisiko der teilschuldnerisch haftenden Mitgesellschafter zu tragen hätte (vgl. a. die Anm. von Goette zu BGHZ 134, 224, DStR 1997, 711/712).

    Dies entspricht auch dem Urteil vom 16.Dezember 1996 (BGHZ 134, 224/229), wobei der Bundesgerichtshof allerdings noch auf der Grundlage der früher vertretenen Doppelverpflichtungslehre eine dogmatische Herleitung unter Heranziehung der §§ 422, 366f. BGB vornimmt (vgl. dazu Goette a.a.O. sowie Karsten Schmidt, NJW 1997, 2201-2206, der bereits von der akzessorischen Gesellschafterhaftung analog §§ 128ff. HGB ausgeht und zusätzlich § 507 HGB heranzieht).

    Er gelangt auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis, dass den aus dem Gesellschaftsvermögen auf die Darlehensschuld erbrachten Teilleistungen keine den Beteiligungsquoten der Gesellschafter entsprechende "automatische" Tilgungswirkung auf deren (nach damaliger Dogmatik) persönlich übernommene Schuldbeitrittsverbindlichkeit nach § 422 Abs. 1 BGB zukommt, sondern eine Anrechnung analog §§ 366f. BGB vorzunehmen ist (vgl. BGHZ 134, 224/227f.).

    Das zu den hier erheblichen Haftungs- und Verrechnungsfragen bei quotaler Gesellschafterhaftung allein bekannte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.Dezember 1996 (BGHZ 134, 224/229) ist dogmatisch überholt und hat berechtigte Kritik erfahren (vgl. Karsten Schmidt a.a.O.).

  • BGH, 18.07.2006 - XI ZR 143/05

    Rechtsberatung durch Führung der Geschäfte einer BGB -Gesellschaft durch eine

    Auszug aus KG, 12.11.2008 - 24 U 102/07
    Insoweit seien die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 18.Juli 2006 - XI ZR 143/05 - und vom 17.Oktober 2006 - XI ZR 19/05 - zugrunde liegenden Fallgestaltungen mit der vorliegenden nicht vergleichbar.

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fallen Verträge, durch die ein in der Form einer GbR betriebener Immobilienfonds die Führung seiner Geschäfte umfassend einer GmbH, die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt, überträgt, nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, weil ein solcher Vertrag im Schwerpunkt nicht auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Interessen der GbR und ihrer Gesellschafter gerichtet ist (vgl. BGH ZIP 2005, 1361; WM 2006, 1673; WM 2007, 62, jew. m.w.N.).

  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 19/05

    Übertragung der Führung der Geschäfte eines Immobilienfonds in der Form einer BGB

    Auszug aus KG, 12.11.2008 - 24 U 102/07
    Insoweit seien die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 18.Juli 2006 - XI ZR 143/05 - und vom 17.Oktober 2006 - XI ZR 19/05 - zugrunde liegenden Fallgestaltungen mit der vorliegenden nicht vergleichbar.

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fallen Verträge, durch die ein in der Form einer GbR betriebener Immobilienfonds die Führung seiner Geschäfte umfassend einer GmbH, die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt, überträgt, nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, weil ein solcher Vertrag im Schwerpunkt nicht auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Interessen der GbR und ihrer Gesellschafter gerichtet ist (vgl. BGH ZIP 2005, 1361; WM 2006, 1673; WM 2007, 62, jew. m.w.N.).

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 353/07

    Tilgungsbestimmung bei Verwertung einer sicherungshalber abgetretenen Forderung

    Auszug aus KG, 12.11.2008 - 24 U 102/07
    Darüber hinaus steht das Tilgungsbestimmungsrecht nach § 366 Abs. 1 BGB nur dem Schuldner zu, der freiwillig zur Erfüllung seiner Pflichten tätig wird, nicht aber dem, gegen den die Zwangsvollstreckung betrieben werden muss; Gleiches gilt in Fällen der Verwertung von Sicherheiten (vgl. BGH WM 1999, 684; 2008, 1298/1300 Rdn.22 m.w.N.).
  • BGH, 23.02.1999 - XI ZR 49/98

    Tilgungsbestimmungsrecht des Schuldners in der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus KG, 12.11.2008 - 24 U 102/07
    Darüber hinaus steht das Tilgungsbestimmungsrecht nach § 366 Abs. 1 BGB nur dem Schuldner zu, der freiwillig zur Erfüllung seiner Pflichten tätig wird, nicht aber dem, gegen den die Zwangsvollstreckung betrieben werden muss; Gleiches gilt in Fällen der Verwertung von Sicherheiten (vgl. BGH WM 1999, 684; 2008, 1298/1300 Rdn.22 m.w.N.).
  • BGH, 11.12.1997 - IX ZR 274/96

    Wirksamkeit einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten einer GmbH; ... finanzieller

    Auszug aus KG, 12.11.2008 - 24 U 102/07
    In Frage kämen sowohl eine gleichmäßige Verteilung auf alle Gesellschafter als auch eine Verteilung nach dem Verhältnis der einzelnen Haftungsquoten (entsprechend der Rechtsprechung zum Innenausgleich zwischen Mitbürgen bei Höchstbetragsbürgschaften, vgl. BGH NJW 1998, 894), wobei es für eine Ermittlung des Gewollten an hinreichenden Anhaltspunkten fehlt.
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus KG, 12.11.2008 - 24 U 102/07
    Die persönlich unbeschränkte Haftung der Gesellschafter kann grundsätzlich nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger beschränkt oder ausgeschlossen werden (vgl. die grundlegenden Urteile vom 27.September 1999 - BGHZ 142, 315/319f. - und vom 29.Januar 2001 - BGHZ 146, 341/358f.).
  • BGH, 27.09.1999 - II ZR 371/98

    Haftung von Mitgliedern einer Personengesellschaft "mbH"

    Auszug aus KG, 12.11.2008 - 24 U 102/07
    Die persönlich unbeschränkte Haftung der Gesellschafter kann grundsätzlich nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger beschränkt oder ausgeschlossen werden (vgl. die grundlegenden Urteile vom 27.September 1999 - BGHZ 142, 315/319f. - und vom 29.Januar 2001 - BGHZ 146, 341/358f.).
  • BGH, 21.01.2002 - II ZR 2/00

    Haftung der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus KG, 12.11.2008 - 24 U 102/07
    Für Anlagegesellschafter bereits vor der Rechtsprechungswende hin zur Akzessorietätslehre existenter geschlossener Immobilienfonds bleibt jedoch aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin die Berufung auf eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung zulässig, sofern diese dem Vertragspartner mindestens erkennbar war (vgl. BGHZ 150, 1).
  • BGH, 20.06.1984 - VIII ZR 337/82

    Formularmäßige Tilgungsregelung und Aufrechnungsverbot in Alt-Mietvertrag

    Auszug aus KG, 12.11.2008 - 24 U 102/07
    Denn es ist davon auszugehen, dass es sich bei der der Bank eingeräumten Befugnis, erhaltene Zahlungen nach billigem Ermessen zu verrechnen, um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die als einseitiges Tilgungsbestimmungsrecht mangels positiver Festlegung einer konkreten Tilgungsreihenfolge nach § 307 Abs. 1 BGB (früher § 9 AGBG) unwirksam sind (vgl. BGH WM 1984, 1100/1102; 1997, 1012/1013; 1999, 948).
  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 396/03

    Geltendmachung von Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels

  • BGH, 09.03.1999 - XI ZR 155/98

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Verrechnungsvereinbarung von Zahlungen auf eine

  • BGH, 16.11.1981 - II ZR 213/80

    Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis in einer Publikumsgesellschaft

  • BGH, 22.01.1962 - II ZR 11/61

    Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis

  • BGH, 08.04.1997 - XI ZR 196/96

    Wirksamkeit von Tilgungsbestimmungen des Grundstückseigentümers

  • BGH, 30.04.1979 - II ZR 137/78

    GbR als Gesellschafterin einer anderen GbR; Ansprüche der Gesellschafter nach

  • BGH, 08.02.2011 - II ZR 263/09

    Quotale Haftung von Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds

    Das Berufungsgericht (KG, ZIP 2009, 1118) hat ausgeführt:.
  • LG Berlin, 19.05.2010 - 4 O 76/09

    Darlehenshaftung der BGB-Gesellschafter bei quotaler Haftungsbeschränkung: keine

    Hat eine Fondsgesellschaft mit quotaler Haftung der Gesellschafter ein Darlehen erhalten, schuldet der einzelne Gesellschafter der Bank nach Darlehenskündigung entsprechend § 128 HGB auch über seinen quotalen Anteil an der aktuell noch offenen Restforderung hinaus Zahlung bis zu dem Anteil an Valuta, Zinsen und Kosten, der im Darlehensvertrag betragsmäßig für ihn festgehalten ist (Anschluss KG, 12. November 2008, 24 U 102/07, ZIP 2009, 1118; entgegen KG, 11. November 2008, 4 U 12/07, NZG 2009, 299).(Rn.46) (Rn.52).

    Ausgehend von der Höhe der Beteiligungsquote an der Gesellschaft sind in diesem Fall die auf den einzelnen Gesellschafter entfallenden Haftungsbeträge jeweils bezogen auf die im Darlehensvertrag vereinbarten Teilbeträge zu berechnen (vgl. KG vom 12.11.2008 - 24 U 102/07, ZIP 2009, 1118).

    Hinsichtlich der Hauptpositionen Darlehenskapital, Zinsen und Kosten ist ihm dieser Nachweis dagegen nicht gelungen, so dass insoweit nicht auf den aktuell offenen Restbetrag, sondern auf die in den Tabellen genannten Beträge abzustellen ist (hierzu KG vom 12.11.2008 a. a. O.).

    Nachdem sich keine der Parteien bei Vereinbarung der quotalen Haftungsbeschränkung Gedanken über die rechtlichen Auswirkungen einer Haftung entsprechend § 128 HGB machen konnte, weil diese Rechtsfigur den Parteien seinerzeit unbekannt war, ist im Wege der Auslegung der streitgegenständlichen Darlehensverträge unter Heranziehung der im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Haftungsregelungen zu ermitteln, in welcher Weise eine Beschränkung der nach neuerer Rechtsauffassung kraft Gesetzes eintretenden persönlichen Haftung der Gesellschafter für die Darlehensverbindlichkeiten vereinbart worden ist (vgl. KG vom 12.11.2008 a. a. O. zu juris-Rz. 56; Karsten Schmidt, Quotenhaftung von BGB-Gesellschaftern, NJW 1997, 2201, 2206; Loddenkemper, Die quotale Haftung von Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR, ZfIR 2006, 707, 711f).

    Weiter fehlt es an der Angabe von Stichtagen (zu deren Notwendigkeit KG vom 12.11.2008 a. a. O.) Wird aber die Berechnungsgrundlage nicht ausdrücklich genannt, spricht wenig dafür, dass sich die Parteien vorgestellt hätten, sie bei der Ermittlung der Haftung zu Grunde zu legen.

  • OLG Köln, 30.09.2009 - 13 U 168/04

    Eintrittspflicht des Gesellschafters einer BGB -Gesellschaft für

    Ihnen ist eine bestimmte Reihenfolge der Inanspruchnahme von Grundstück und Gesellschafter nicht zu entnehmen (so zutreffend auch der 24. Zivilsenat des Kammergerichts in WM 2009, 744; Tz. 66 des juris-Ausdrucks).

    Was den Umfang der quotalen Haftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft angeht, folgt der Senat der in Rechtsprechung (Kammergericht, 24. ZS, WM 2009, 744; nicht rechtskräftig - vgl. das beim BGH anhängige Verfahren XI ZR 3/09; Kammergericht, 26. ZS Urteil vom 18.4.2007 - 26 U 31/06; OLG Braunschweig, Urteil vom1.3.2007 - 7 U 66/06) und Literatur (Lehleiter/Hoppe, BKR 2008, 323 mit weiteren Nachweisen zur instanzgerichtlichen Rechtsprechung in Fn. 5; anders Barchewitz, MDR 2007, 1176) überwiegend vertretenen Auffassung, wonach Bezugsgröße für die Haftung von Gesellschaftern einer Fonds-GbR für die durch diese begründeten Verbindlichkeiten bei Vereinbarung einer quotalen Haftung grundsätzlich der ursprüngliche Nominalbetrag des Darlehens und nicht die jeweils aktuell bestehende (und unter Umständen durch Zahlungen der Gesellschaft oder die Anrechnung von Erträgen aus einer Zwangsverwaltung reduzierte) Restforderung ist.

  • KG, 29.06.2010 - 4 U 78/09

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Quotale Haftung der Gesellschafter auf die

    Diese quotale Haftung gem. § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 1) ist ausgehend vom Wortlaut sowie der Interessenlage (§§ 133, 157 BGB) - entsprechend der Entscheidung des Senats vom 11. November 2008 (4 U 12/07, NZG 2009, 299-302; a.A.: 24. Zivilsenat des Kammergerichts, Urteil vom 12. November 2008, - 24 U 102/07 -, ZIP 2009, 1118-1121 und 26. Zivilsenat des Kammergerichts, Urteil vom 11. Februar 2008 - 26 U 41/07 nicht veröffentlicht; OLG Köln, Urt. v. 30. September 2009 - 13 U 168/04, NZG 2010, 102-103) dahingehend zu verstehen, dass sich Quote immer nur auf die noch offene Restforderung gegenüber der Gesellschaft bezieht.

    Der in der Rechtsprechung vertretenen abweichende Auffassung (vgl. 24. Zivilsenat des Kammergerichts, Urteil vom 12. November 2008 - 24 U 102/07 -, ZIP 2009, 1118-1121; 26. Zivilsenat des Kammergerichts, Urteil vom 11. Februar 2008, - 26 U 41/07 -, nicht veröffentlicht; OLG Köln, Urteil vom 30. September 2009, - 13 U 168/04 -, NZG 2010, 102-103), wonach für die Haftung der Gesellschafter stets die ursprünglich vereinbarten Darlehenssummen nebst Zinsen und Kosten maßgebend sei, ist nicht zu folgen.

  • KG, 29.04.2010 - 23 U 68/09

    Geschlossener Immobilienfonds in Form der GbR: Quotale Haftung der Anleger für

    Demgegenüber gehen u.a. der 24. Zivilsenat des Kammergerichts - Urteil vom 12.11.2008 (24 U 102/07) -, der 13.Zivilsenat des Kammergerichts - Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO vom 20.03.2007 (13 U 38/06) -, der 26. Zivilsenat des Kammergerichts - Urteil vom 18.04.2007 (26 U 31/06) - und der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln - Urteil vom 30.09.2009 (13 U 168/09) - sowie Goette, DStR 1997, S. 711 f., 712, davon aus, dass der Umfang der quotalen Haftung sich nach dem ursprünglichen Nominalbetrag bemisst (insoweit stellte der 20. Zivilsenat des Kammergerichts im Urteil vom 24.05.2007 - 20 U 107/05 - einen Prospektfehler fest).

    Weiterhin weist der 24. Zivilsenat des Kammergerichts in seinem Urteil vom 21.11.2008 - 24 U 102/07 - zu Recht darauf hin, dass bei Annahme einer von dem jeweiligen Tilgungsstand abhängigen Darlehensforderung es umfangreicher Regelungen bedurft hätte, welcher Stichtag maßgebend sein solle und welche Teilleistungen worauf anzurechnen seien.

  • KG, 22.12.2010 - 26 U 232/09

    Haftung der OHG-Gesellschafter aus einem Darlehensvertrag bei Vereinbarung

    Bemerkungen zum Urteil des BGH vom 16.12.1996" NJW 1997, 2201 ff; a.A. u.a. KG Urteil vom 29.04.2010 -23 U 68/09 - KG Urteil vom 12.11.2008 - 24 U 102/07-; OLG Köln Urteil vom vom 30.09.2009 - 13 U 168/09-; Lehleiter/Hoppe, "Der Umfang der akzessorischen Gesellschafterhaftung in Fällen quotaler Haftungsbegrenzung", BKR 2008, 323 ff).
  • OLG Brandenburg, 17.11.2010 - 4 U 33/10

    Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft: Prospektfehler hinsichtlich des

    Ebenso mag man allein aus der Verwendung des Begriffs "darüber hinaus" in dem darauf folgenden Satz "Darüber hinaus haften die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung." aufgrund des sprachlichen Zusammenhangs nicht darauf schließen können, dass mit der Gegenüberstellung der Haftung des Grundstücks und der Haftung der Gesellschafter lediglich ein Verhältnis "einerseits" und "andererseits" (so etwa LG Berlin Urteil vom 11.12.2008 - 37 O 326/07 - Rn. 67) oder einer bloßen Aufzählung der verschiedenen Sicherheiten (so KG Urteil vom 12.11.2008 - 24 U 102/07 - Rn. 66) gemeint sein kann.
  • OLG Brandenburg, 17.11.2010 - 4 U 26/10

    Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft: Prospektfehler hinsichtlich des

    Ebenso mag man allein aus der Verwendung des Begriffs "darüber hinaus" in dem darauf folgenden Satz "Darüber hinaus haften die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung." aufgrund des sprachlichen Zusammenhangs nicht darauf schließen können, dass mit der Gegenüberstellung der Haftung des Grundstücks und der Haftung der Gesellschafter lediglich ein Verhältnis "einerseits" und "andererseits" (so etwa LG Berlin Urteil vom 11.12.2008 - 37 O 326/07 - Rn. 67) oder einer bloßen Aufzählung der verschiedenen Sicherheiten (so KG Urteil vom 12.11.2008 - 24 U 102/07 - Rn. 66) gemeint sein kann.
  • OLG Brandenburg, 17.11.2010 - 4 U 129/10

    Prospekthaftung bei geschlossenem Immobilienfonds: Auslegung einer

    Ebenso mag man allein aus der Verwendung des Begriffs "darüber hinaus" in dem darauf folgenden Satz "Darüber hinaus haften die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung." aufgrund des sprachlichen Zusammenhangs nicht darauf schließen können, dass mit der Gegenüberstellung der Haftung des Grundstücks und der Haftung der Gesellschafter lediglich ein Verhältnis "einerseits" und "andererseits" (so etwa LG Berlin Urteil vom 11.12.2008 - 37 O 326/07 - Rn. 67) oder einer bloßen Aufzählung der verschiedenen Sicherheiten (so KG Urteil vom 12.11.2008 - 24 U 102/07 - Rn. 66) gemeint sein kann.
  • OLG Brandenburg, 17.11.2010 - 4 U 27/10

    Prospekthaftung bei geschlossenem Immobilienfonds: Auslegung einer

    Ebenso mag man allein aus der Verwendung des Begriffs "darüber hinaus" in dem darauf folgenden Satz "Darüber hinaus haften die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung." aufgrund des sprachlichen Zusammenhangs nicht darauf schließen können, dass mit der Gegenüberstellung der Haftung des Grundstücks und der Haftung der Gesellschafter lediglich ein Verhältnis "einerseits" und "andererseits" (so etwa LG Berlin Urteil vom 11.12.2008 - 37 O 326/07 - Rn. 67) oder einer bloßen Aufzählung der verschiedenen Sicherheiten (so KG Urteil vom 12.11.2008 - 24 U 102/07 - Rn. 66) gemeint sein kann.
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